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Satzung

Satzung

S a t z u n g

d e s

Schützenvereins Rehden 1924 e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Rehden 1924 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rehden, Landkreis Diepholz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Diepholz eingetragen.

§ 2

Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, den Schießsport unter seinen Mitgliedern zu pflegen und das Schützenfest zu einem – würdigen – Volksfest zu gestalten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Bei einem ablehnenden Bescheid steht es dem Betreffenden die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen. Bei einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung wird der Betreffende als Mitglied aufgenommen.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. durch Tod

2. durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand gegenüber. Die Erklärung muß mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein.

3. durch Ausschluß auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Ein solcher Beschluss ist zulässig und erforderlich, wenn ein Mitglied mit dem Mtgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung rückständig bleibt.

4. wenn ein Mitglied der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Kameradschaft grob verstößt, kann das Mitglied mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5

Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit dem vollendeten 70. Lebensjahr oder aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragsleistung befreit.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben; besonders das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

3. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

§ 7

Organe und Einrichtungen
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatgorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8

Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im Februar jeden Jahres statt.

3. In der Mitgliederversammlung ist auch über die Abhaltung des Schützenfestes zu beschließen und der Festwirt zu bestimmen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern einzuberufen.

5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

6. Für Satzungsänderungen ist ein 2/3 Mehrheit erforderlich. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anders vorschreibt.

7. Anträge, über die auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und müssen mindestens 1 Monat vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens einstimmberechtigtes Mitglied diesen Antrag stellt.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem

1. ersten Vorsitzenden,
2. zweiten Vorsitzenden,
3. ersten Schriftführer,
4. zweiten Schriftführer,
5. ersten Kassenwart,
6. zweiten Kassenwart,
7. ersten Kommandeur,
8. zweiten Kommandeur,
9. ersten Schießwart,
10. zweiten Schießwart,
11. ersten Jugendwart,
12. zweiten Jugendwart,
13. maximal vier Beisitzern und dem jeweiligen Schützenkönig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglider des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten Vorstandsmitglieder.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel. Falls kein Widerspruch erfolgt, kann die Wahl auch offen erfolgen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10

Wahl und Aufgabe der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres aus ihrer Mitte 3 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Kasse vor der Mitgliederversammlung zu prüfen; und in der Mitgliederversammlung ihren Bericht vorzutragen.

§ 11

Königswürde
Die Königswürde kann errungen werden, wenn das Mitglied (männlich oder weiblich)
das 25. Lebensjahr vollendet hat,
zwei Jahre Mitglied im Verein ist sowie
den vollen Jahresbeitrag entrichtet hat und
seinen Wohnsitz in der Gemeinde Rehden hat oder seine Residenz in der Gemeinde benennt.

Die Königswürde wird anlässlich des jährlichen Schützenfestes dem Mitglied verliehen, das sich beim Königsschießen als der beste Schütze / die beste Schützin herausstellt.

Ein ehemaliger König kann, 10 Jahre nach dem letztmaligen Erreichen dieser Würde, wieder am Königsschießen teilnehmen und erneut Schützenkönig des Vereins werden.

§ 12

Vereinslokal
Vereinslokal ist das Gasthaus Schwierking in Rehden.

§ 13

Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen dem Deutschen Roten-Kreuz zu übergeben.

§ 14

Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung des Schützenvereins Rehden 1924 e.V. vom 10. Juli 1978 außer Kraft.

Rehden, den 15. Februar 1992

Wilhelm Evers
1. Vorsitzender

Hermann Wöbse
2. Vorsitzender



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